Tierhalterhaftpflicht
Bei der Haftung eines Tierhaltersgem. § 833 BGB für Schäden, die durch das Tier Dritten zugefügt werden, muss unterschieden werden:
Handelt es sich bei dem schadenverursachenden Tier um ein
zahmes Haustier, dass der Halter zu gewerblichen oder beruflichen
Erwerbszwecken gebraucht, besteht eine Haftung für vermutetes Verschulden, § 833 S.2 BGB.
Zu diesen Nutztieren gehören z. B.: Schwein, Rind, Ziege, Schaf,
Geflügel, Kaninchen, Pferde, Esel, Maultiere, Wach- oder Jagdhunde, Wild
in Gehegen, wenn und soweit diese Tiere zum wirtschaftlichen Nutzen
gehalten werden - auch nur zum Fleischgewinn. Nicht zu den zahmen
Haustieren gehören z. B. Bienen, weil diese nicht zähmbar und damit wild sind.
Vom vermuteten Verschulden kann sich der Tierhalter entlasten, indem er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt angelegt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Handelt es sich nicht um eines der o. g. privilegierten Haustiere, sondern um ein so genanntes Luxustier , dass nicht beruflichen Zwecken dient, haftet der Halter für Schäden verschuldensunabhängig und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Es handelt sich um eine so genannte Gefährdungshaftung(Gefährdungshaftung / Haftpflicht).
Für gewerblich gehaltene Nutztiere besteht Versicherungsschutz über eine entsprechende (landwirtschaftliche) Betriebshaftpflichtversicherung, wobei hier wohl der größte Augenmerk auf Flurschäden liegt, die die Tiere bei der Weidehaltung anrichten können.
Für private Tierhalter gibt es ebenfalls speziellen Versicherungsschutz.
Gefährdungshaftung / Haftpflicht
Während es bei der deliktischen Haftung nach § 823 Abs.1 BGB immer auf ein Verschulden des Haftpflichtigen ankommt (so genannte Verschuldenshaftung), gibt es einige Haftungstatbestände, bei denen der Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm am Schadenhergang ein Verschulden trifft oder nicht (so genannte Gefährdungshaftung).
Der Gesetzgeber hat eine Gefährdungshaftung in solchen Fällen geregelt, in denen es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, dem Schädiger nachweisen zu müssen, dass diesen ein Verschulden trifft. Der Schädiger muss seinerseits, will er eine Inanspruchnahme abwehren, einen im Gesetz vorgeschriebenen Entlastungsbeweis erbringen.
Wohl die bekannteste Gefährdungshaftung ist die des Kraftfahrzeughalters, der gem. § 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat.
Weiter Beispiele für die Gefährdungshaftung sind:
· die Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB
· die Haftung des Herstellers von Produkten gem. § 1 ProdHaftG
· die Haftung des Inhabers einer wasserrechtlich relevanten Anlage gem. § 22 WHG
· die Haftung des Inhabers einer Anlage, die dem Umwelthaftungsgesetz unterliegt gem. § 1 UmweltHG
· ähnliche Vorschriften finden sich im Atomgesetz für Betreiber atomarer Anlagen, dem Arzneimittelgesetz und dem Luftverkehrsgesetz.